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Es Partnerrente ist in Die Niederlande es Pensionierung das wird für das Leben bezahlt Partner eines Verstorbenen Teilnehmer von a Pensionsfonds. zusammen damit Waisenrente Fällt das unter den Sammelnamen Hinterbliebenenrente. Darüber hinaus kann der Partner im Todesfall manchmal einen Anspruch auf ANWVorteil, der jedoch in den letzten Jahren von der Regierung stark eingeschränkt wurde.
Begünstigte
Als Partner werden von einer Pensionskasse anerkannt und automatisch registriert:
Außerdem normalerweise Mitbewohner werden vom Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen als Partner bei der Pensionskasse eingetragen. Dafür werden in der Regel Voraussetzungen gestellt, wie zum Beispiel die Vorlage eines notariellen Lebensgemeinschaftsvertrages, (zum Beispiel) fünf Jahre unter derselben Adresse wohnen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Als Lebenspartner können auch Seitenlinienverwandte wie Geschwister eingetragen werden, nicht aber auf- oder absteigende Linien wie Großväter und Enkel.
Abdeckung
Die Lebenspartnerrente kann Kapital gedeckt sei oder Risiko gedeckt:
- Bei der Kapitalausstattung wird vom Versicherten in der Pensionskasse über die Laufzeit des Vorsorgewerks ein Spartopf aufgebaut, der beim Tod des Versicherten ausbezahlt wird. Ist dies vor seiner Pensionierung, wird der volle Betrag ausbezahlt, da er auf dem versicherte Rente: Die angesparte Rente zuzüglich der noch zu erwerbenden Rente. Die Lebenspartnerrente beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Alterspension. Die kapitalgedeckte Partnerrente und die besondere Partnerrente (siehe unten) können in a Wertüberweisung. Dies steht im Gegensatz zu beispielsweise a Waisenrente.
- In den letzten Jahren haben immer mehr Pensionskassen ganz oder teilweise auf eine risikogedeckte Partnerrente umgestellt. Bei der Risikodeckung wird kein Sparkonto aufgebaut, sondern das Todesrisiko wird nur während der Teilnahme durch die Umschlagsystem. Verstirbt der Teilnehmer während der Teilnahme, wird dieser Betrag ausbezahlt. Mit der Pensionierung erlischt der Anspruch auf eine Partnerrente vollständig.
Da bei der Risikoabsicherung nach der Pensionierung im Todesfall des Rentners für den Partner kein Geld mehr ausbezahlt wird, Rentengesetz seit 2002 ist ein Umtausch der Altersrente in eine Partnerrente bei Pensionierung möglich, sofern beide Partner damit einverstanden sind. Als Umtauschfaktor wird oft verwendet, dass 1,00 Euro Altersrente 3,00 Euro Partnerrente ergibt. Die Partnerrente ist weniger wert, weil die Chance besteht, dass sie ausbezahlt wird und solange ausbezahlt werden muss, wie die Altersrente geringer ist. Dadurch sinkt auch das Risiko für die Pensionskasse.
Hat der Versicherte bei der Pensionierung keinen Partner und hatte noch nie einen, kann er die Partnerrente auch komplett gegen eine höhere Altersrente tauschen, wenn eine kapitalgedeckte Partnerrente bestanden hat.
Faktoren bei der Berechnung der Partnerrente
Die Lebenspartnerrente ist gesetzlich auf 70 % der Altersrente begrenzt. Bei der Berechnung der Partnerrente sind folgende Faktoren von Bedeutung:
- Todesgefahr des Teilnehmers;
- Die Wahrscheinlichkeit, dass zum Zeitpunkt des Todes des Teilnehmers ein Partner existiert;
- das Geschlecht des Partners (Frauen leben länger als Männer);
- Geschätztes Alter eines Partners (Todeswahrscheinlichkeit).
Ist der Partner viel jünger als der Versicherte, wird die Partnerrente wegen der längeren Restlebenserwartung manchmal gekürzt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass Pensionskassen den Rabatt nur anwenden dürfen, wenn sie nachweisen können, dass die Regelung für sie keine mittelbare geschlechtsdiskriminierende Wirkung hat, oder wenn die Pensionskasse bei Abschaffung der Rabattregelung zusammenbricht.[1]
Besondere Partnerrente
Hat ein Versicherter einen (von der Pensionskasse anerkannten) Partner, hat er Anspruch auf eine Partnerrente. Biene Scheidung oder einer anderen Art der Auflösung des Verhältnisses (bei der Pensionskasse angemeldet), hat der Ex-Partner weiterhin Anspruch auf eine Partnerrente, sofern diese kapitalgedeckt ist. Das wird sein besondere Partnerrente erwähnt. Für Verheiratete besteht dieses Recht seit 1973 für Geschiedene Witwen, ab 1987 für geschiedene Witwer, ab 1998 für eingetragene Partner, ab 2001 auch für gleichgeschlechtliche Ex-Partner und ab 2008 auch für Lebensgefährten. Die besondere Partnerrente für den ersten Partner ist dann ein fester Betrag, der einen Prozentsatz der Altersrente bildet, die vom Beginn der Beteiligung an einer Pensionskasse bis zum Zeitpunkt der Scheidung erworben wurde. Für einen späteren Partner wird die Partnerrente um diesen Betrag gekürzt.
Für den Zeitpunkt der Zahlung der besonderen Partnerrente ist ein geschiedener Partner vom Todeszeitpunkt des teilnehmenden Ex-Partners abhängig. Seit dem Urteil Loonbohne und der Gesetz über den Rentenausgleich bei Scheidung ein Teil der während der Beziehung erworbenen Altersrente wird auch dem Partner zugerechnet: ausgeglichene Altersrente. Diese wird bei Pensionierung des Teilnehmers ausgezahlt. Eine Kürzung bzw. Erhöhung gilt auch bei vorzeitiger bzw. späterer Pensionierung. Dadurch hat der Ex-Partner keine Gewissheit über den Zeitpunkt der Zahlung beider Beträge. Einige Pensionskassen bieten daher die Möglichkeit, Umwandlung bei Scheidung oder Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (also nicht bei Beendigung eines Lebensgemeinschaftsverhältnisses): Wird ein Antrag von beiden Ex-Partnern unmittelbar nach Beendigung des Lebensverhältnisses gestellt, kann die besondere Partnerrente in eine alte -Altersrente zusammen mit der angeglichenen Altersrente für den Ex-Partner, der dann bei Pensionierung eine Leistung erhält. Hierfür muss jedoch die Pensionskasse zustimmen. Dem kann der Versicherte jedoch widersprechen, da die Ausgleichsrente mit dem Tod des Ex-Partners an ihn zurückfällt. Die besondere Partnerrente fällt jedoch häufig mit dem Tod des berechtigten Partners an die Pensionskasse zurück.