WikiDer > Fallbeobachtung
Fallbeobachtung ist ein begehen rechte Figur aus dem Zivilrecht. Es ist das moderne Schema der negotiorum gestio in dem römisches Recht.
Unter Case Management versteht man das bewusste und aus triftigen Gründen Wahrung der Belange einer anderen Person, ohne dass dies auf einer mit dieser geschlossenen Vereinbarung beruht, wenn diese aus irgendwelchen Umständen, beispielsweise wegen Krankheit oder Abwesenheit, nicht in der Lage ist, ihre eigenen Belange wahrzunehmen.
Der Agent kann geltend machen Vergütung von jedem gemacht Kosten, aber die Pflicht liegt zuerst bei ihm, dessen Interessen er wahrnimmt, dann so schnell wie möglich informieren, darüber auch danach Rechenschaftspflicht sich dieser Person zu unterwerfen und ein Verhalten zu unterlassen, zu dem sie sich verpflichtet hätte, wenn sie es gewusst hätte.
Die Niederlande
In den Niederlanden ist das Fallmanagement in der Bürgerliches Gesetzbuch, in Art. 6:198 ff. (bis 1992 Art. 1390 ff. altes niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, das eine fast wörtliche Übersetzung von Art. 1372 CC aus dem Französischen war Zivilgesetzbuch wie auch in den Niederlanden bis 1838).
Belgien
Anwendung
Artikel 1372 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs stellt eine Reihe von Bedingungen, damit es sich um eine Treuhänderschaft handeln kann. Es gibt Case Management in Situationen:
- in dem eine Person, die Agent
- freiwillig und desinteressiertaber nicht aus Großzügigkeit,
- nützlich Ja notwendiges Material Aktionen oder Rechtsakte schlägt einem anderen vor, der Meister des Falles,
- wer hat ihn dazu gebracht Nein hat den Auftrag erteilt.
Rechtsprechung und Rechtslehre haben auf der Grundlage dieses Artikels folgende Voraussetzungen entwickelt:
- man hat es Einblick zu das Interesse von jemand anderem sich kümmern um;
- der Eingriff ist freiwillig;
- die Intervention ist nicht nur freiwillig, sondern auch notwendig;
- der Meister des Falles widersetzt sich nicht;
- der Agent handelt nicht aus Großzügigkeit.
Konsequenzen für den Agenten
Der Agent muss die Treuhandschaft wie ein guter Familienvater ausüben und so handeln, wie es ein Agent tun würde. Verursacht er durch eigenes Verschulden einen Schaden, kann das Gericht die geschuldete Entschädigung nach den Umständen, die zur Treuhandschaft geführt haben, mäßigen.[1] Er ist verpflichtet, die Treuhandschaft so lange fortzuführen, bis der Sachwalter sie selbst erbringen kann.[1]
Konsequenzen für den Fallmeister
Der Sachwalter ist verpflichtet, alle nützlichen oder notwendigen Auslagen des Vermittlers zu erstatten.[2] Hat der Agent gegenüber Dritten im Namen des Herrn der Sache gehandelt, so hat der Herr der Sache diese Pflichten zu erfüllen. Handelt der Makler in eigenem Namen, kann er sich direkt an den Betriebsleiter wenden, um ihn dafür zu entschädigen.
Es wird diskutiert, ob der Agent Anspruch auf eine Art Gehalt hat.
Allgemeine Literatur (unter anderem)
- Ernst VON CAEMMERER & Peter SCHLECHTRIEM Internationale Enzyklopädie der Rechtsvergleichung, Teil 10 Restitution/ungerechtfertigte Bereicherung und negotiorum gestio, Hrsg. Mohr Siebeck, Tübingen und Martinus Nijhoff Verlag, Leiden (1984, 2007) ISBN 978-3-16-149056-9 und ISBN 978-90-04-16309-6
- H. H. SEILER Der Tatfile der negotiorum gestio im Römischen Recht, Hrsg. Köln-Graz (1968)
Literatur Niederlande (unter anderem)
- ASSER-HARTKAMP Schuldrecht III, Hrsg. Kluwer, Deventer (ursprünglich 1954, 2008)
- E.J.H. TRAKTION Verpflichtungen aus anderen Quellen als unerlaubter Handlung oder Vertrag, Monographienreihe neu BW, hrsg. Kluwer, Deventer (1998) ISBN 90-268-3228-1
- H.C.F. SCHOORDIJK Fallbeobachtung: eine unterbelichtete Quelle des Engagements, Hrsg. Kluwer, Deventer (1988)ISBN 90-268-1848-3
- G.VERBURG Freiwillige Pflege: einige theoretische und praktische Überlegungen, Hrsg. Freie Universität, Amsterdam (1949)
- Hendrik VAN GOUDOEVER Beitrag zur Treuhandlehre, Hrsg. Leiden (1905)
Siehe auch
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise |