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EIN sco ist ein ArbeitsrechtSatzung vor dem Angestellte Bei der Flämische Regierung, ein öffentliche Einrichtung und ein gemeinnütziger Verein (gemeinnützige Organisation), die a Sozial, humanitär oder kulturell verfolgt Ziel. 'Gesco' steht für subventionierter Vertrag.
Das Statut wurde 1989 geschaffen, um die BeschäftigungsprogrammFotos:
- Spezieller temporärer Rahmen (BTK)
- Dritter Arbeitskreislauf (DAC)
- Interdepartementaler Haushaltsfonds (IBF)
- Erwerbslos arbeitslos.
Seit dem 1. Januar 2016 wurden keine neuen GESCO-Arbeitsplätze geschaffen und nur noch auslaufende GESCO-Projekte laufen.
Vor-und Nachteile
Arbeitgeber
Das Arbeitgeber erhält in Vollzeit subventioniert vertragliche Lohnzuschlag von dem Flämische Subventionsagentur Arbeit und Sozialwirtschaft des Flämische Regierung. Dieser Lohnzuschlag kann erhöht werden, wenn es sich um einen Arbeitnehmer aus einer der Risikogruppen handelt. Diese sind:
- Arbeitslose, die seit mindestens 1 Jahr Anspruch auf Leistungen haben arbeitslos sein
- Personen, die a haben Existenzminimum oder finanzielle Sozialhilfe von einem Öffentliches Zentrum für Sozialfürsorge.
Darüber hinaus profitiert der Arbeitgeber auch von einer Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Er muss dem Mitarbeiter jedoch immer den Vorrang geben, wenn er eine freie Stelle hat (nicht gefördert) Beziehung ausfüllen möchten.
Mitarbeiter
Ein Arbeitnehmer im sco-Status hat Anspruch auf eine ordentliche Arbeitsvertrag (Gesetz über die Arbeitsvertrag vom 3. Juli 1978) von bestimmter oder unbestimmter Dauer. Er erhält auch ein identisches Gehalt wie der andere Arbeitnehmer mit der gleichen Position beim gleichen Arbeitgeber. Darüber hinaus kann der Gesco-Mitarbeiter unter Einbehaltung des Gehalts abwesend sein, um auf Jobangebote und hat er Anspruch auf eine verkürzte Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen (wenn er zu einem anderen een wechselt Job).
Externe Links
- Website werk.be der flämischen Regierung
- Webseite des VDAB
- Website des flämischen ABVV
- Website des ACV
- Website des ACLVB
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise |