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Datenbankgesetz | ||||
| Zitattitel | Datenbankgesetz | |||
| Titel | Gesetz vom 8. Juli 1999 zur Anpassung der niederländischen Rechtsvorschriften an die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den Rechtsschutz von Datenbanken | |||
| Schematyp | Recht im formalen Sinne | |||
| Umfang | ||||
| Zuständigkeit | Geistigen Eigentums | |||
| Status | Gültig | |||
| Online lesen | ||||
| Datenbankgesetz | ||||
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Es Datenbankrecht ist der Zweig der Gerade dass es geistigen Eigentums von Datenbanken innerhalb der Europäische Union arrangiert. Das Recht gewährt dem Ersteller von generischen Datenbanken eingeschränkten Schutz, wenn er sich nicht auf die Urheberrechte © tun können.
Das Datenbankrecht hat seinen Ursprung in der Europäischen Union und basiert daher vollständig auf der europäischen Richtlinie 96/9/EG (der Datenbankrichtlinie). Diese Richtlinie wurde in allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht übernommen. Die Richtlinie wurde 1996 verabschiedet.
Die Richtlinie entstand als Reaktion auf den immer einfacheren Zugang zu großen Informationsmengen (insbesondere auf elektronischem Weg, wie z Datenbanken, Webseiten), deren Rechtsschutz in allen Mitgliedstaaten unterschiedlich oder nicht geregelt war. Das Europäische Kommission und der Europäisches Parlament beschlossen, die Gesetzgebung in der Europäischen Union zu harmonisieren.
Datenbank und Betrieb des Datenbankrechts
Definition
In der Datenbankrichtlinie, a Datenbank definiert als eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch geordnet und einzeln auf elektronischem Weg oder auf andere Weise zugänglich sind.[1] Eine Datenbank muss daher nicht zwingend elektronisch sein.
Schutz
Die Richtlinie bietet eine Urheberrechte © Schutz und ein SUI generis (ein Recht, das speziell für und aufgrund einer Anwendung entsteht) Datenbankschutz.
Urheberrechtsschutz entsteht nur dann, wenn die eigene geistige Schöpfung des Urhebers durch die Auswahl oder Anordnung der Inhalte der Datenbank gebildet wird.[2]
Der Schutz sui generis entsteht, wenn der Ersteller qualitativ oder quantitativ erhebliche Investitionen in die Datenbank getätigt hat. Der Rechtsnachfolger erwirbt hiermit das Recht, den Abruf und/oder die Weiterverwendung aller oder eines qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teils dieser Inhalte zu untersagen.[3]
Rechte und Pflichten aus dem Datenbankrecht
Das Datenbankrecht fällt daher teilweise unter das Rechtssystem Urheberrechte © und teilweise unter einem Recht SUI generis.
An der Datenbank rechts SUI generis das ausschließliche Recht, die Datenbank als Ganzes zu kopieren, zu verbreiten, auszustellen und andererseits zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen. Wohlgemerkt, der Ersteller hat nicht automatisch das Urheberrecht an allen Dingen im der Datenbank, so ist allein der Hersteller zur Sammlung als solche berechtigt. Sobald der Hersteller jedoch eine Kopie der Datenbank auf den Markt gebracht hat, sind diese Rechte an dieser Kopie erschöpft – der Eigentümer dieser Kopie kann diese Kopie frei weiterverkaufen.
Andererseits hat der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank auch das Recht, auf einen begrenzten Teil der Datenbank zuzugreifen und ihn wiederzuverwenden. Das heißt, der Benutzer darf einen Teil selbst wiederverwenden, aber nicht sofort die gesamte Datenbank übernehmen. Der rechtmäßige Benutzer darf jedoch nichts mit der Datenbank tun, von dem er weiß, dass es der Absicht dieser Datenbank widerspricht, und es darf auch kein Urheberrecht an irgendeinem Inhalt der Datenbank verletzen.
Dauer des Datenbankrechts
Das Datenbankrecht sui generis gilt bis zu 15 Jahre nach jeder wesentlichen Investition in die Datenbank. Das heißt, wenn eine Datenbank dauerhaft geändert werden kann, sind immer die neuesten Versionen 15 Jahre lang geschützt.
Der Urheberrechtsschutz einer Datenbank, falls vorhanden, wird genauso lange gewährt wie einem anderen Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Die Dauer einer urheberrechtlich geschützten Datenbank hängt von der Situation ab, in der das Recht entsteht.
Niederländische Implementierung
Im niederländischen Recht sind die beiden Formen des Datenbankschutzes im Urheberrechtsgesetz und das Datenbankgesetz umgesetzt.
Das Urheberrechtsgesetz enthält eine Definition einer Datenbank, für die das Gesetz gilt. Das niederländische Urheberrechtsgesetz definiert eine Datenbank als „Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch geordnet und auf elektronischem Wege oder auf andere Weise separat zugänglich sind, unbeschadet anderer Rechte an der Sammlung und unbeschadet des Urheberrechts oder sonstige Rechte an den Werken, Daten oder sonstigen Bestandteilen der Sammlung sind als eigenständige Werke geschützt."[4]
Externe Links
- Die Datenbankrichtlinie (96/9/EG)
- Das niederländische Datenbankgesetz
- Die Begründung (Erläuterung der niederländischen Regierung) zum Gesetzentwurf zum Datenbankgesetz
- Einführung in das Datenbankrecht
Verweise
- ↑Artikel 1 Absatz 2 Datenbankrichtlinie. Zugegriffen unter 23. Juli 2019.
- ↑Artikel 3 Absatz 1 Datenbankrichtlinie. Zugegriffen unter 23. Juli 2019.
- ↑Artikel 7 Absatz 1 der Datenbankrichtlinie. Zugegriffen unter 23. Juli 2019.
- ↑Artikel 10 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz. Zugegriffen unter 23. Juli 2019.